Wissenswertes für eine mögliche Aufnahme

Der VRA e.V. besitzt etablierte Strukturen der Leistungserbringung. Um eine Zusammenarbeit mit den Klienten aufzunehmen, bedarf es einer Bewilligung des zuständigen Leistungsträgers.

Die Angebote des VRA e.V. richten sich an Menschen, die infolge der Schwere ihrer Abhängigkeitserkrankung (Chronisch Mehrfachgeschädigte Abhängigkeitskranke – CMA) auf Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe angewiesen sind. Die Befähigung zur Durchführung einer suchtspezifischen Reha-Maßnahme muss ausgeschlossen sein. Aufgrund der krankheitsbedingten Schwierigkeit, lang anhaltend suchtmittelfrei eine eigenständige Lebensführung zu bewältigen, ist die Teilhabe an einem abstinenzsichernden Lebens- und Wohnumfeld dringend erforderlich. Erbracht werden die Leistungen des VRA e.V. aus diesem Grund schwerpunktmäßig in unseren besonderen Wohnformen.

Folgende Aufgaben betrachten wir dabei in der Zusammenarbeit mit unseren Klienten als die notwendige Grundlage für eine konstruktive Umsetzung vereinbarter individueller Teilhabeziele:

  • Aufbau und Förderung einer Abstinenzmotivation für eine nachhaltig suchtmittelfreie Lebensführung
  • Absicherung der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, bspw. durch Unterstützung zur Förderung von kognitiven Ressourcen oder von Mobilität
  • Erschließung förderlicher Sozialräume

Die Dauer der Zusammenarbeit richtet sich nach den jeweiligen Bedarfen und Wünschen des Klienten. Die Bescheidung durch den Leistungsträger (i.d.R. KSV Sachsen) geschieht zunächst ohne zeitliche Begrenzung und ist auf den festgestellten Hilfebedarf ausgerichtet. Daran orientiert sich der im VRA e.V. angewandte Wohn- und Betreuungsvertrag, der keine Befristung vorsieht. Aus der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit unserer Zielgruppe ergibt sich die Empfehlung, einen Aufenthalt von mindestens zwei Jahren zu konzipieren.

Die Leistungsangebote

Durch den VRA e.V. erbrachte Fachleistungen sind Teil eines Fachkonzeptes und geschehen im Kontext der Eingliederungshilfe. Sie stehen nur Klienten des VRA e.V. zur Verfügung. 

Die in den besonderen Wohnformen des VRA e.V. erbrachten Leistungen sind methodisch auf die Indikation abgestimmt und richten sich nach den individuellen Zielvereinbarungen sowie den ermittelten Hilfebedarfen (in Sachsen mittels eigenem ITP durch den KSV). Insbesondere umfasst dies:

  • Teilhabeermöglichung bei der Wahrnehmung alltagspraktischer Angelegenheiten (je nach Zielvereinbarung und Hilfebedarf bspw. Einkaufsunterstützung, Nutzung des ÖPNV, Regelung von Behördenangelegenheiten, Haushaltsführung, Freizeitgestaltung etc.) durch Assistenz-, Unterstützungs- und auch Übernahmeleistungen, innerhalb einer existierenden festen Tagesstruktur
  • suchtspezifische Leistungen, u.a. im Kontext von Rückfallprävention, gesundheitlicher Selbstfürsorge, Gesundheitsedukation, Kognitivem Training oder Gesprächsformaten
  • Anwendung ergotherapeutischer und sporttherapeutischer Methoden, sowohl im Einzel- als auch im Gruppenkontext (gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen)
  • sinnstiftende Tätigkeiten im Rahmen einer internen festen Tagesstruktur
  • Assistenz-, Unterstützungs- und auch Übernahmeleistungen bei der medizinischen Versorgung, wie bspw. dem Medikamentenwesen, der Wahrnehmung ärztlicher Betreuung oder der Umsetzung von Verordnungen
  • Kooperationsnetzwerk im Hinblick auf Bedarfe der Sozialraumerweiterung, der Freizeitgestaltung oder der Erweiterung des Unterstützerkreises

Die genannten Leistungen werden in unseren besonderen Wohnformen erbracht. Möglichkeiten zur Assistenz und Unterstützung im Rahmen von weiteren besonderen Wohnformen (wbW) sind ebenfalls im VRA e.V. gegeben.

Das Aufnahmeverfahren

Das Aufnahmeverfahren besteht aus mehreren Schritten. Am Anfang dteht immer das persönliche Kennenlernen vor Ort beim VRA e.V.

Die Aufnahme von Klienten beim VRA e.V. bedarf der Zustimmung aller am Verfahren beteiligter Parteien. Natürlich zunächst die des Leistungsberechtigten (alle Einrichtungen des VRA e.V. sind offene Bereiche, geschlossene Unterbringungen sind nicht möglich). Notwendig ist selbstverständlich auch die Zustimmung des Leistungsträgers, in Form eines postiven Bescheides (Kostenzusage) zum Eingliederungshilfeantrag, insofern die Kosten der Leistung nicht durch den Betroffenen selber getragen werden können. Und auch der VRA e.V., als Leistungserbringer, prüft durch seine Ausschlusskriterien etwaige Beschränkungen. Folgende Schritte sind für eine Aufnahme daher notwendig:

  • Kennenlerngespräch vor Ort in den Einrichtungen des VRA e.V. (auch um mögliche Ansprüche an die bauliche Barrierefreiheit abzuklären)
  • Sozial- oder Arztbericht der einweisenden Stelle, soweit vorhanden und unter Berücksichtigung des Einverständnisses des betroffenen Menschen
  • Aufnahmeantrag beim VRA e.V.
  • Eingliederungshilfeantrag beim zuständigen Leistungsträger
  • vorab Klärung des Sachstandes, ob die Befähigung zu suchtspezifischen Reha-Maßnahmen nicht gegeben ist

Wir bitten um Beachtung, dass eine Aufnahme nicht aus der eigenen Häuslichkeit sondern nur aus einem klinischen Setting oder durch einen direkten Umzug aus anderen besonderen Wohnformen vollzogen werden kann.

Kontaktaufnahme und Formulare

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für die Beantragung beim KSV Sachsen, als den üblichen Träger der Leistungen, insbesondere folgende Unterlagen wichtig sind.

  • Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (zum Antrag des KSV bitte hier klicken)
  • vorhandener Grundsicherungsbescheid (bei notwendiger Antragstellung beim KSV ist der benötigte Sozialhilfeantrag hier zu finden)
  • Ablehnungsbescheid nach Antrag auf medizinische Rehabilitation bei Krankenkasse / Rentenversicherung (ärztliches Zeugnis im Rahmen des Stammblattes A ist nicht mehr ausreichend)

FAQ / Häufig gestellte Fragen

Der Betroffene hat einen gerichtlich bestellten Betreuer - hat das Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch den VRA e.V.?

Im Sinne der Eingliederungshilfe hat es keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten, Leistungsträger und Leistungserbringer. Die Aufnahme in eine der besonderen Wohnformen des VRA e.V. ist also auch bei Vorhandensein einer Betreuerin bzw. eines Betreuers möglich. Gleiches gilt für bestehende Vorsorgevollmachten. Es ist für uns als Leistungserbringer ebenfalls unerheblich, ob diese gesetzliche Vertretung ehrenamtlich oder hauptamtlich eingerichtet ist. Wir betrachten die Zusammenarbeit stets als wertvoll und zielführend.

Welche Zahlungswege sind möglich? Benötigt der Betroffene ein eigenes Bankkonto?

Die Regelung der Zahlungswege ist sehr individuell und richtet sich im Wesentlichen nach den Wünschen und Unterstützungsbedarfen des Leistungsberechtigten. Das Vorhandensein eines Bankkontos ist wünschenswert aber keine zwingende Voraussetzung.

Was sind Ausschlusskriterien?

Es ist uns nicht möglich, für jeden betroffenen Menschen ein sinnstiftendes Leistungsangebot vorzuhalten. Bei einer Terminvereinbarung für das Kennenlerngespräch, spätestens aber im Kennenlerngespräch selbst, würden wir dieses Thema adressieren. In groben Zügen kann aber umrissen werden, dass eine Leistungserbringung nicht erfolgen kann, wenn:

  • keine Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Alkohol vorliegt
  • besondere medizinische Pflegeleistungen notwendig sind
  • der betroffene Mensch kein Mann ist
  • eine möglicherweise vorhandene psychische Erkrankung so dominant ist, dass ein weitreichendes psychiatrisches Umfeld notwendig ist

 

Der KSV Sachsen ist voraussichtlich nicht der Leistungsträger der Eingliederungshilfeleistungen. Was gibt es zu beachten?

Aufgrund föderaler Strukturen und regionaler Besonderheiten ist es schwer, darauf eine eindeutige Antwort zu geben. Wichtig ist zunächst zu wissen, welche Zuständigkeit vorliegt. Diese wird üblicherweise durch den gewöhnlichen Aufenthalt des potenziellen Leistungsberechtigten bestimmt. Die Zusammenarbeit mit einem anderen Leistungsträger als dem KSV Sachsen ist beim VRA e.V. grundsätzlich aber möglich.

Voraussichtlich wird keine Berechtigung für den Bezug von Eingliederungshilfeleistungen bei dem betroffenen Menschen vorliegen. Ist eine Aufnahme dennoch möglich?

Werden Eingliederungshilfeleistungen durch den zuständigen Leistungsträger aufgrund der Einkommens- oder Vermögenslage nicht positiv beschieden, so ist es möglich im Sinne eines „Selbstzahlers“ beim VRA e.V. aufgenommen zu werden.

Da wir Fachleistungen der Eingliederungshilfe erbringen, ist in anderen Fällen jedoch grundsätzlich eine Zugehörigkeit zum Kreis der Leistungsberechtigten zwingend erforderlich.

Der betroffene Mensch nimmt bereits wegen seiner Abhängigkeitserkrankung an einer Reha teil. Wie kann er dennoch zum VRA e.V. kommen?

Dies ist eine Frage, die der zuständige Träger der Eingliederungshilfe (in unserem Fall i.d.R der KSV Sachsen) sehr genau prüfen muss, um die Vor- und Nachrangigkeit von Leistungen einschätzen zu können. Erfahrungsgemäß wird von ihm verlangt, dass trotz anders einzuschätzender Perspektive für den betroffenen Menschen beim zuständigen Versicherungsträger eine Adaptionsbehandlung beantragt werden muss, deren Ablehnung in diesem Fall eine wesentliche Bedingung für den Bezug von Eingliederungshilfeleistungen darstellt.

Der betroffene Mensch erhält bereits Rentenleistungen. Muss dennoch für die Aufnahme beim VRA e.V. ein abgelehnter Antrag auf eine Reha- bzw. Adaptionsmaßnahme vorliegen?

Ja, das ist notwendig. Allgemein müssen vorrangige Leistungen, wie beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen, zuerst beantragt und ausgeschöpft werden, bevor Eingliederungshilfe gewährt wird. Dies gilt auch für Rentner, da die Eingliederungshilfe als nachrangige Leistung betrachtet wird.